Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 44i

§ 44i – Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und Auszubildendenvertretung

Auf die Schwerbehindertenvertretung und Jugend- und Auszubildendenvertretung ist § 44h entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen des § 44h gelten auch für die Schwerbehindertenvertretung.
  • Die Regelungen des § 44h gelten ebenfalls für die Jugend- und Auszubildendenvertretung.
  • Diese Vertretungen haben ähnliche Rechte und Pflichten wie in § 44h beschrieben.
  • Die Anwendung der Vorschrift ist entsprechend anzupassen.
  • Es wird eine Gleichbehandlung der Vertretungen angestrebt.